Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet „Engelein“ – Förderverein für krebskranke Menschen – Krebsforschung und Behandlung.
2. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Fürth) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“
3. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
4. Sitz des Vereins ist 90765 Fürth.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
1. Zuwendungen an Universitäten, Krankenhäuser und Forschungseinrichtungen, die in der Krebsforschung bzw. behandlung tätig sind.
2. Zuwendungen an krebskranke Menschen, vornehmlich Kinder, für therapieersetzende bzw. therapiebegünstigende Maßnahmen. Diese Zuwendung kann in Geld oder Sachwerten erfolgen. Diese Zuwendung kann auch in Pauschalbeträgen an Institutionen erfolgen. Im letzteren Fall ist von der Institution der Verwendungsnachweis erforderlich.
3. Zuwendungen an Hinterbliebene von verstorbenen krebskranken Menschen für therapeutische und psychologische Maßnahmen. Die Zuwendung kann in Geld und Sachwerten erfolgen. Voraussetzung für die Zuwendung ist die erfolgte Betreuung durch Engelein e.V. vor dem Tod des krebskranken Menschen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
3. Den Vereinsmitgliedern steht keinerlei Anspruch auf irgendeine Gegenleistung durch den Verein zu.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26, Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Empfänger ist für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich.
5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit, nach Absatz 4, trifft mehrheitlich die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
1. Der Jahresbeitrag wird durch die Beitragsordnung des Vereins geregelt.
2. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
3. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
1. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
4. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch einfachen Brief mind. zwei Wochen vor dem Versammlungstag.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsprotokoll geführt, in welchem die jeweils zur Abstimmung anstehenden Beschlüsse niedergelegt werden. Das Versammlungsprotokoll ist am Ende der Versammlung zu unterschreiben von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden, außerdem von dem Schriftführer sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Kassierer und dem Schriftführer.
3. Der Vorstand kann aus seinen Reihen eine oder mehrere Stellen ersetzen, sofern eine oder mehrere vakant werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 10 Beirat des Vereins
1. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. der Beirat hat keine Vertretungsfunktion.
2. Zusätzlich wird der Vorstand beauftragt, einen Beirat zu bilden, der vornehmlich und überwiegend aus Ärzten besteht. Diesem Beirat können auch Nicht-Vereinsmitglieder angehören. Dieser Beirat soll dem Vorstand beratend bei der Vergabe der Mittel zur Seite stehen.
§ 11 Auflösung und Zweckwegfall
1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des §§ 47 ff. BGB.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für krebskranke Menschen zu verwenden hat.
3. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Engelein e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth am 03. März 2023,
unter VR 1311.
